4.1.7.5 Schliesslich störten sich die Kläger am Umstand, dass im Textkasten davon die Rede ist, dass der vom Stadtrat der Klägerin 2 gewählte "KESB-Leiter" ein Jahresgehalt von rund Fr. 240'000.00 beziehe. Dabei handelt es sich zweifelsohne um eine Falschmeldung, zumal der Kläger 1 bei einem Beschäftigungsgrad von 80% und inkl. 13. Monatslohn ein Bruttojahresgehalt von Fr. 133'488.15 erzielte (kläg.act. 45). Allerdings verletzt diese Information, mag sie auch unrichtig sein, den Kläger 1 noch nicht in seiner Persönlichkeit, und wie es sich damit in Bezug auf das Ansehen der Klägerin 2 verhält, braucht mangels einer entsprechenden Beanstandung nicht geprüft zu werden (Klage, S. 65;