Zwar muss sich der Kläger 1 aufgrund seiner beruflichen Funktion ein (etwas) höheres Mass an Eingriffen seitens der Presse gefallen lassen (s. E. 3.3.3 hiervor), doch hat auch er ein wohlverstandenes Interesse daran, dass nicht jeder – unbestrittenermassen (Klage, S. 65: "ausgegraben wird"; vgl. Klageantwort, S. 35 f. und Duplik, S. 49) – länger zurückliegende und dem Privatleben entstammende Vorwurf ehemaliger Weggefährten von Neuem ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerät (sog. Recht auf Vergessen; vgl. dazu etwa AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 87 und 778).