Was es mit dem Sachbehauptungskern dieses gemischten Werturteils auf sich hat, tut aber ohnehin wenig zur Sache. Entscheidend wäre, dass das Interesse der Öffentlichkeit, vom Inhalt dieses angeblichen Leserbriefs zu erfahren, dasjenige des Klägers 1 an der Vermeidung einer erneuten Verbreitung überwiegt. Dem ist nicht so. Zwar muss sich der Kläger 1 aufgrund seiner beruflichen Funktion ein (etwas) höheres Mass an Eingriffen seitens der Presse gefallen lassen (s. E. 3.3.3 hiervor), doch hat auch er ein wohlverstandenes Interesse daran, dass nicht jeder – unbestrittenermassen (Klage, S. 65: "ausgegraben wird";