4.1.7.3 Ebenfalls noch nicht persönlichkeitsverletzend ist die einmalige Bezeichnung der Kindesschutzmassnahme als Verbannung. Der Leser kann aus dem Kontext erkennen, dass der Autor (d.h. der Beklagte 2) damit auf den Fall 'Marco H.' Bezug nehmen wollte, bei dem es sich nach dessen Auffassung um eine "über 250 000 Franken teure Verbannung" handle. Der Ausdruck mag zwar abermals provokant sein, doch kann vom Durchschnittsleser erwartet werden, dass er ihn vor dem Hintergrund der inzwischen erkennbar nicht mehr neutralen Sichtweise des Beklagten 2 zu würdigen weiss.