450 f. ZGB; Art. 27 ff. EG-KES). Rufschädigend wird die Bezeichnung "Geheimbehörde" allerdings erst dann, wenn einer bestimmten KESB damit verbunden (d.h. im Gesamtkontext) der Vorwurf gemacht wird, sie würde der Öffentlichkeit nach eigenem Gutdünken Informationen vorenthalten. In der fraglichen Ausgabe sind die entfernt dahin gehenden Vorwürfe allerdings (noch) zu unbestimmt ("Man müsste […] KESB-Direktor A.________ doch fragen dürfen, wie die Arbeit seiner Beistände kontrolliert werde"; "Mit seiner Kommunikationsfähigkeit scheint es aber auch im neuen Amt schlecht zu klappen") oder zu allgemein ("verlieren die KESB-Leute kein Wort";