4.1.7.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Bezeichnung "Geheimbehörde KESB" von einem merkwürdigen Verständnis der behördlichen Schutzpflichten und der Aufgabenverteilung im Rechtsstaat zeugt. Die KESB erfüllt ihre Aufgaben in einem sehr heiklen, intimen Bereich. Ihre Entscheidungen basieren in aller Regel auf persönlichen, oft auch höchst sensiblen bzw. besonders schützenswerten Daten (vgl. zum Begriff Art. 1 Abs. 1 lit. b DSG SG [sGS 142.1]) über die Betroffenen und allenfalls auch über deren Umfeld (HUBER, FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N 22.133; CHK ZGB- - 93 -