Psychokrieg pur!"). Etwas anders verhält es sich mit der Bezeichnung "Geheimbehörde KESB". Mag die negative Konnotation, die sich aus der Verbindung der beiden Begriffe 'geheim' und 'Behörde' ergibt, auch generell auf die KESB abzielen (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 32; Duplik, S. 48), sind es doch Fälle der KESB Linth, die dem Betrachter als Beispiele dafür, wie die "Geheimbehörde KESB mit ihren Klienten umgeht", präsentiert werden und ist es deren Direktor "A._______", der gemäss dem letzten Absatz sowohl des Berichts als auch des Text-kastens auf Medienanfragen nicht oder nur mit "vorbereiteten Standardtexten" bzw. "Standardfloskeln" reagiere.