man sich trefflich streiten kann, hat der Begleitton auch hier wenig zu tun (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 32). Er zielt vielmehr direkt auf die verfügende Behörde ab. Diesbezüglich kann weitgehend auf die Ausführungen unter E. 4.1.4 hiervor verwiesen werden. Wiederum mag die unnötige Herabsetzung nicht schon in den Einzelteilen liegen, sie ergibt sich jedenfalls aber aus der Summe. 4.1.7 ON-Ausgabe vom 23. April 2015