Rahmen des Haltbaren sprengt. Tendenziös und jedenfalls in Zusammenhang mit der Vorberichterstattung persönlichkeitsverletzend ist es dann aber, wenn der Beklagte 2 in seinem Kommentar ausführt, der Fall 'Flaach' bzw. – präziser ausgedrückt – seine Interpretation des Falls 'Flaach' mache sichtbar ("wirft auch ein Licht auf den Fall […] Marco H."), dass sich auch 'Marco H.' oder seine Mutter etwas antun könnte ("Was ist, fragte ich […] wenn […]"). Zwar sagt oder impliziert der Hinweis darauf, dass sich 'Marco H.' oder seine Mutter etwas antun könnten, dem Leser noch nicht, die KESB Linth treibe die beiden möglicherweise in den Selbstmord.