Den Beklagten 2 und 3 ist darin beizupflichten, dass sich die beanstandete Aussage im Kommentar an sich klar auf die KESB allgemein bezog (Berufung, S. 32; vgl. auch Klage, S. 63; Duplik, S. 46). Insofern braucht an dieser Stelle nicht beurteilt, ob sie den - 91 -