4.1.5.2 Bezüglich des Kommentars des Beklagten 2 kritisierten die Kläger einerseits, dass dieser dem Leser suggeriere, die KESB Linth würde 'Marco H.' oder seine Mutter mit dem Obhutsentzug und der fürsorgerischen Unterbringung in den Selbstmord treiben, und andererseits eine bestimmte – nachfolgend kursiv hervorgehobene – Aussage im drittletzten Satz desselben. Der "Kommentar" lautet im Wesentlichen wie folgt: