17, S. 5-8). Insgesamt wird dem Leser dadurch der Eindruck vermittelt, es hätte keine sorgfältige Abwägung zwischen den Freiheitsrechten der Betroffenen und den Gründen, die für eine Einschränkung derselben sprachen, stattgefunden, wovon unter Miteinbezug der beiden Rechtsmittelverfahren wahrlich keine Rede sein kann (vgl. kläg.act. 15, S. 4 f.; kläg.act. 16, S. 15-19; kläg.act. 17, S. 8-11). Aus demselben Grund unhaltbar (d.h. weil ebenfalls auf eine fehlende Interessenabwägung schliessen lassend) ist denn auch der Titel "Kinderrechte werden mit Füssen getreten", was so viel heisst, wie Kinderrechte seien grob missachtet worden. 4.1.5 ON-Ausgabe vom 8. Januar 2015