gegen das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (SR 0.107) verstossen. Zwar kann diese Spekulation als solche nicht wahrheitswidrig sein, zumal die Vermutung eines Rechtsverstosses immer auch eine Wertungskomponente beinhaltet und daher ein (gemischtes) Werturteil darstellt. Den Klägern ist jedoch insoweit zuzustimmen (vgl. Klage, S. 216), als sich das Werturteil hier auf einen unzutreffenden Sachbehauptungskern stützt. Der Bericht verweist hierfür ("siehe Box") auf den Textkasten "Was bisher geschah".