Mit Letzterem weisen sie im Endeffekt nur auf eine weitere, keineswegs unbedeutende Ungenauigkeit im fünften Abschnitt des fraglichen Berichts hin, die darin besteht, dass das zuständige Jugendamt die Heimbewilligung für das Jugendschiff nicht zu entziehen, sondern die bis 1. August 2016 befristete Bewilligung nicht mehr zu verlängern beabsichtigte (vgl. Klageantwort, S. 30-34). Es bleibt demnach dabei, dass die Wortwahl und der Ton des Artikels für den redaktionellen Teil einer (Gratis-)Wochenzeitung, in welcher der Durchschnittsleser nicht von vornherein mit polemischer und völlig unsachlicher Berichterstattung rechnet, unangebracht ist und die Klägerin 2 dadurch unnötig verletzt wird.