ein Gefängnis", "Gefängnis", "den Jungen aufs Jugendschiff zu verbannen", "dort gefangen"), die in der Summe nichts anderes bezweckt, als die verfügte Kindesschutzmassnahme unter geflissentlicher Ausserachtlassung ihrer eigentlichen Stossrichtung (Kindeswohl) schlecht zu machen, in irgendeiner Weise ein schutzwürdiges Interesse bestanden haben soll, können die Beklagten 2 und 3 nicht erklären – nicht mit der Skepsis, die dieser Therapieform seitens der Fachwelt entgegenschlug, und ebenso wenig mit ihrer letztlich wider besseres Wissen erfolgenden Behauptung, wonach die Schiffstherapie auf einer fehlenden Rechtsgrundlage beruhe (Berufung, S. 31; Klageantwort, S. 30;