Werden einzelne Aspekte des Jugendschiffs mit einem "Gefängnis" verglichen oder als "schlimmer als ein Gefängnis" bezeichnet, wird die KESB Linth dadurch entgegen der Auffassung der Kläger (Klage, S. 61 und 206-213) noch nicht in ein so schlechtes Licht gerückt, dass von einer Persönlichkeitsverletzung gesprochen werden könnte; aus dem Kontext erschliesst sich dem Durchschnittsleser nämlich jeweils ohne Weiteres, auf welche nicht unwahren Tatsachen (fehlende Aufsichtsmöglichkeit; faktischer Einschluss) sich diese Vergleiche bzw. Werturteile beziehen, sodass er sie grundsätzlich als Ausdruck einer pointierten Meinung einzuordnen weiss.