sich eine Selbstverständlichkeit sein sollte (vgl. Klage, S. 216). So werden zur Umschreibung der Kindesschutzmassnahme nicht wertneutrale Begriffe, sondern fast ausnahmslos solche verwendet (z.B. "verfrachtet", "Verbannung", "Entführung", "zwangshaften Einweisung"), die geeignet sind, beim Leser negative Assoziationen zu wecken und den Eindruck zu vermitteln, die KESB Linth habe den bemitleidenswerten Jungen (vgl. Textkasten) abgeschoben, abgestraft oder unschädlich gemacht.