15-17) – als eine offensichtlich notwendige Massnahme zur Abwendung einer akuten Gefährdung des Kindeswohls präsentiert wird. So wie die Sachlage im Gesamtkontext daherkommt, kann der Durchschnittsleser unmöglich von sich aus auf die Idee kommen, dass das fehlende Problembewusstsein der Mutter, von dem auch der geschilderte Konflikt mit der Beiständin zeugt (kläg.act. 15, S. 1), gerade mit ein Grund dafür gewesen sein könnte, dass im Jahr 2008 überhaupt eine Erziehungsbeistandschaft hatte errichtet und 'Marco H.' sechs Jahre später dennoch auf dem Jugendschiff hatte platziert werden müssen (vgl. kläg.act. 7; kläg.act. 8, S. 4; kläg.act. 13 f.; kläg.act. 15; kläg.act. 17, S. 9).