Auch für das Verständnis der Weigerung der KESB Linth, einen Wechsel in der Person des Beistandes vorzunehmen, macht es einen gewichtigen Unterschied, ob die Fremdplatzierung dem Leser mehr oder weniger als Auswuchs eines Konfliktes zwischen der Beiständin und der Kindsmutter oder aber – wie es in den Augen dreier unabhängiger Instanzen der Fall war (kläg.act. 15-17) – als eine offensichtlich notwendige Massnahme zur Abwendung einer akuten Gefährdung des Kindeswohls präsentiert wird.