Soweit die Beklagten zur Rechtfertigung ausführten, "darüber dürfe berichtet werden" und "die These, dass es [hier womöglich] um Macht[durchsetzung] ging, ist zulässig" (Klageantwort, S. 28; Duplik, S. 45 und 99), ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie gerade in dieser Ausgabe einem allfälligen Informationsauftrag nicht ansatzweise gerecht wurden.