lichkeit und Unbegründetheit der Weigerungshaltung um Machtausübung gehen dürfte. Dies ergibt sich umso deutlicher aus dem angefügten Nebensatz ("was der unkontrollierbaren Behörde quer durchs Land vorgeworfen wird"), mit dem der Autor in subtiler Weise versucht, den Leser durch Hinweis auf die gesamtschweizerische Verbreitung dieses Vorwurfs von dessen Begründetheit zu überzeugen (sog. argumentum ad populum). Deutlich wird das Gesagte aber auch aus dem Gesamtkontext der Ausgabe, zumal darin nicht weniger als vier Mal gefragt wird, ob es der Klägerin 2 um Machdurchsetzung gehe (vgl. Vorspann Kurznachricht [kläg.act.