deres") durch kein überwiegendes Interesse rechtfertigen. An der Sache vorbei geht es - 83 - schliesslich, wenn die Beklagten 2 und 3 die Rechtmässigkeit des Kommentars zu verteidigen versuchen (Berufung, S. 30). Dieser wurde von den Klägern nicht beanstandet. 4.1.3 ON-Ausgabe vom 11. Dezember 2014