__füssen auf dem Schiff Aufmerksamkeit geschenkt wurde (kläg.act. 16, S. 17; kläg.act. 17, S. 10; RAB 14), vermochten die Beklagten ebenso wenig zu erläutern. Wie ebenfalls schon gesagt (E. 3.1.3.1 hiervor), können sie sich dabei der Verantwortung für den Inhalt ihrer Veröffentlichungen nicht einfach mit dem Hinweis entziehen, sie hätten bloss "tatsächlich gemachte Drittäusserungen" weitergegeben (vgl. Duplik, S. 43), erst recht nicht, nachdem sie diesen Drittäusserungen zusätzlich eine gewisse Objektivität verliehen hatten.