beide Kindesschutzmassnahmen erfolgten gegen den Willen der Kindsmutter und ihres Sohnes (kläg.act. 15). Sie wurden in der Folge sowohl von der Verwaltungsrekurskommission - 79 - (erste Rechtsmittelinstanz [nachfolgend: VRK]) als auch vom Kantonsgericht St.Gallen (zweite Rechtsmittelinstanz) als geeignet, notwendig und verhältnismässig befunden (kläg.act. 16 und 17). 4.1.1 ON-Ausgabe vom 25. September 2014