Weil hier anders als im Präjudizfall nicht nur die Intensität und Häufigkeit, sondern auch der Inhalt der Berichterstattung eine grosse Rolle spielt, wird dieser nachfolgend vertieft geprüft werden, obwohl der Vorinstanz in dieser Hinsicht im Grundsatz nichts vorgeworfen werden kann. Genauer unter die Lupe genommen wird dabei die Berichterstattung im redaktionellen Teil der ON, an welcher der Beklagte 2 durchwegs und der Beklagte 3 im Umfang der von ihm verfassten Beiträge mitwirkten (Klage, S. 42 und 199 f.; Plädoyernotizen Beklagte, S. 12; Verhandlungsprotokoll, S. 3).