Indes kommt es dabei, wie dies die Vorinstanz richtigerweise betonte, weniger auf den Wahrheitsgehalt einzelner Äusserungen als vielmehr auf jenen des Gesamtbildes an, welches durch die Berichterstattung beim Durchschnittsleser hervorgerufen wurde (vi-Entscheid, S. 76). Weil hier anders als im Präjudizfall nicht nur die Intensität und Häufigkeit, sondern auch der Inhalt der Berichterstattung eine grosse Rolle spielt, wird dieser nachfolgend vertieft geprüft werden, obwohl der Vorinstanz in dieser Hinsicht im Grundsatz nichts vorgeworfen werden kann.