Bereits im Folgesatz fügte es jedoch konkretisierend an, dass es "bei dieser Persönlichkeitsverletzung nicht um den Wahrheitsgehalt einzelner Berichte, sondern um den Verlust an Privatsphäre" gehe (Hervorhebung hinzugefügt). Insofern leuchtet die erwähnte Erkenntnis ohne Weiteres ein, darf eine Person doch auch durch wahre Berichterstattung nicht - 78 -