Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, inwiefern der Wahrheitsgehalt der streitigen Presseäusserungen bei der Rechtfertigung einer Medienkampagne eine Rolle spielt (vgl. dazu Berufung Beklagte 2 und 3, S. 103-105). Zwar hielt das Bundesgericht in BGE 143 III 297 E. 6.7.2 fest, "dass einzelne Medienberichte unwahre Tatsachen enthalten hätten, beschlägt nicht die Rechtfertigung der Medienkampagne". Bereits im Folgesatz fügte es jedoch konkretisierend an, dass es "bei dieser Persönlichkeitsverletzung nicht um den Wahrheitsgehalt einzelner Berichte, sondern um den Verlust an Privatsphäre" gehe (Hervorhebung hinzugefügt).