Die Bezeichnung "Kampagne" oder "Medienkampagne" dient dabei in einem rechtstechnischen Sinne bloss zur Umschreibung des Vorgangs, der zur Verletzung führte (Anhäufung von Berichten); er sagt jedoch weder etwas über das verletzte Rechtsgut noch etwas über die Absicht oder das Verschulden der daran beteiligten Personen aus.