Dies dürfte in aller Regel dann der Fall sein, wenn sie bewusst auf dieses Ziel ausgerichtet sind. Als Voraussetzungen für die Annahme einer Persönlichkeitsverletzung durch eine "Medienkampagne" taugen die erwähnten Elemente gleichwohl insofern nicht, als sie das Verschulden des vermeintlichen Verletzers betreffen, auf das es nach der Konzeption von Art. 28 ZGB gerade nicht ankommen darf (vgl. die Hinweise in E. 2.7.2 hiervor; BGE 106 II 92 E. 3.c; BGer 5A_792/2011 E. 6.2 m.H.; BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 55; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 12.09).