Mit Blick auf das Gesagte bringen auch die Kläger zu Unrecht verschiedene Aspekte durcheinander, wenn sie im Streit über die Definition einer Kampagne dafürhalten, diese entspreche begriffsnotwendig einem "gewollten, orchestrierten Vorgehen zu Lasten des Verletzten", mit welchem "ein politisches, gesellschaftliches oder vergleichbares Anliegen" verfolgt werde (Berufungsantwort Kläger, S. 88 f., 90 f.). Richtig daran ist, dass die Publikationen zusammenwirken müssen, und zwar insofern, als sie geeignet sein müssen, gemeinsam eine Persönlichkeitsverletzung zu bewirken. Dies dürfte in aller Regel dann der Fall sein, wenn sie bewusst auf dieses Ziel ausgerichtet sind.