Schlüsse aus den angesprochenen Präjudizien, wenn sie ausführte, "der ehrverletzende Charakter einer Kampagne ergibt sich einerseits aus der Wortwahl und dem Bild, welches aus den einzelnen Berichten gewonnen wird, und andererseits aus der Intensität, aus der Menge an Berichterstattung und daraus, ob der Leser die Berichterstattung als Einheit wahrnimmt, die in ihrer Summe persönlichkeitsverletzend ist" (vi- Entscheid, S. 74).