So verstanden macht es jedoch keinen Unterschied, ob die Mehrheit von Handlungen resp. Anhäufung an Presseberichten ("Serie" oder "Kampagne") am Recht der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung rührt (BGE 143 III 297 E. 6.5) oder ob sie diese Person in den Augen eines Durchschnittslesers in ihrem gesellschaftlichen, beruflichen o- der wirtschaftlichen Ansetzen herabsetzt. Die Vorinstanz zog daher die richtigen - 77 -