Insofern verwendete das Bundesgericht den Begriff "Medienkampagne" (wohl) gleich wie schon den Begriff "Kampagne" in einem früheren Entscheid (BGE 133 III 153 E. 3.5 [wo eine Dreiteilung in "Artikel", "Serie" und "Kampagne" vorgenommen wurde]), nämlich im Sinne einer Anhäufung von Presseberichten über eine bestimmte Person, die sich aufgrund ihres quantitativen Ausmasses und ihrer zeitlichen Dimension nicht mehr als "Serie" bezeichnen lässt (vgl. BGer 5A_658/2014 E. 9.3 und E. 13.2; BACHER, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, S. 250 ff.). So verstanden macht es jedoch keinen Unterschied, ob die Mehrheit von Handlungen resp.