Berufungsantwort Kläger, S. 87-99). Richtungsweisend für das vorliegende Verfahren sind die Grundgedanken und nicht die Einzelheiten, die sich in der Tat teilweise nur beschränkt vergleichen lassen. Lässt man das im angesprochenen Leitentscheid als verletzt erkannte Rechtsgut (informationelle Selbstbestimmung) aussen vor, fällt auf, dass es sich im Grunde genommen bloss um einen Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes handelte, wonach der Eingriff in die Persönlichkeit einer bestimmten Person nicht nur durch einen einmaligen Akt, sondern auch durch das Zusammenspiel mehrerer Handlungen erfolgen kann (vgl. BGE 143 III 297 E. 6.4.3 und 6.5; auch BGer 5A_658/2014 E. 9.3;