Was die Beklagten 2 und 3 unter Hinweis auf die Unterschiede zum "Präjudiz-Fall" sowie die stets unterschiedliche Thematik der verschiedenen Berichte vorbringen (Berufung, S. 89-94, 106-111), steht einem Prüfprogramm im soeben beschriebenen Sinne nicht im Wege, sondern beschlägt die Rechtfertigungsebene, genau genommen die Feststellung und Gewichtung des öffentlichen Interesses am Inhalt sowie an der Intensität und am Ausmass der Berichterstattung über den Kläger 1 und die Klägerin 2; darauf wird zurückzukommen sein.