Stattdessen drängt(e) sich – abgesehen von den klägerischen Unterlassungsbegehren, die immerhin in Bezug auf gewisse Äusserungen eine vertiefte Prüfung gebieten (vgl. vi-Entscheid, S. 193) – ein auf den Feststellungsgegenstand zugeschnittenes Prüfprogramm auf. Vor diesem Hintergrund ist weder zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung (und die Widerrechtlichkeit derselben) im Kontext der gesamten Berichterstattung zu einem bestimmten Fall oder Thema beurteilte, noch, dass sie zum Schluss zusätzlich prüfte, ob sich die in der Gesamtwirkung sämtlicher Beiträge bestehende Beeinträchtigung recht-