Folglich kann vom urteilenden Gericht nicht erwartet werden, dass es im Rahmen dieser Feststellung vorfrageweise jede einzelne beanstandete Äusserung bis ins letzte Detail prüft. Stattdessen drängt(e) sich – abgesehen von den klägerischen Unterlassungsbegehren, die immerhin in Bezug auf gewisse Äusserungen eine vertiefte Prüfung gebieten (vgl. vi-Entscheid, S. 193) – ein auf den Feststellungsgegenstand zugeschnittenes Prüfprogramm auf.