3.3.3 Betreffend die Rechtsanwendung ist vorweg in Erinnerung zu rufen, worum es in der Sache überhaupt noch geht: Streitig ist abgesehen von den erstinstanzlich abgewiesenen klägerischen Unterlassungs- und Genugtuungsbegehren einzig noch die Feststellung einer widerrechtlichen Kampagne gegen den Kläger 1 und die Klägerin 2, und dies auch nur gerade in Bezug auf die Mitwirkung der Beklagten 2 und 3 (s. E. 1 hiervor).