S. 74-76, 171-175, 177-189]) erkennen, weshalb dem eben nicht so war. Ob diese Vorgehensweise der Vorinstanz auch in der Sache richtig war, ist keine Frage der Begründungspflicht oder des Rechts auf Beweis, sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts (Art. 28 ZGB).