O., N 9.28 und 9.157) – nicht auf alle Behauptungen und Beweismittel ein, welche die Parteien zu den einzelnen beanstandeten Äusserungen vorgebracht hatten. Inwiefern sie dabei die Überlegungen nicht genannt habe, von denen sie sich habe leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid gestützt habe (s. dazu E. 3.2.2.2 hiervor), zeigen die Beklagten 2 und 3 nicht auf. Im Gegenteil lässt gerade ihre eigene Zusammenstellung der einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz (Berufung, S. 95-99 [zitiert oder resümiert werden vi-Entscheid, - 75 -