Sie erläuterte gleich mehrfach, weshalb sie nicht jede einzelne Äusserung und jeden einzelnen Bericht gesondert unter die Lupe nehme, sondern sowohl, auf der Tatbestands- als auch auf der Rechtfertigungsebene den je Fall oder Thema sowie insgesamt vermittelten Gesamteindruck beurteile. Naturgemäss ging sie daher – mangels Relevanz (Art. 150 Abs. 1 und Art. 152 Abs. 1 ZPO; vgl. statt Vieler LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 9.28 und 9.157) – nicht auf alle Behauptungen und Beweismittel ein, welche die Parteien zu den einzelnen beanstandeten Äusserungen vorgebracht hatten.