3.3.2 Was zunächst den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht anbelangt, so stösst dieser abermals ins Leere. Die fraglichen Erwägungen lassen deutlich erkennen, wieso die Vorinstanz die Begründetheit der Klage bzw. das Vorliegen einer widerrechtlich persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne auf die entsprechende Art und Weise prüfte. Sie erläuterte gleich mehrfach, weshalb sie nicht jede einzelne Äusserung und jeden einzelnen Bericht gesondert unter die Lupe nehme, sondern sowohl, auf der Tatbestands- als auch auf der Rechtfertigungsebene den je Fall oder Thema sowie insgesamt vermittelten Gesamteindruck beurteile.