rade zu Letzterem hätten sie jedoch zahlreiche Behauptungen aufgestellt und Beweismittel angeboten (Berufung, S. 103-126). Im Fokus der Kritik steht schliesslich auch der Umstand, dass sich die Vorinstanz dabei von den Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil BGE 143 III 297 (= BGer 5A_256/2016) vom 9. Juni 2017 leiten liess, obwohl diesem nach Ansicht der Beklagten 2 und 3 ein ganz anders gelagerter Fall zugrunde gelegen habe (Berufung, S. 89-94). Insgesamt werfen sie der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht, eine Verletzung ihres ebenfalls aus dem Gehörsanspruch fliessenden Rechts auf Beweis (Art. 53 ZPO, Art. 152 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art.