Sie stossen sich insbesondere daran, dass die Vorinstanz den persönlichkeitsverletzenden Gehalt der beanstandeten Äusserungen nicht im Einzelnen im Kontext des jeweiligen Artikels, sondern jeweils im Zusammenhang mit der gesamten Berichterstattung zu einem bestimmten Fall oder Thema beurteilte (vgl. vi-Entscheid, S. 76-171). Ferner rügen sie, dass die Vorinstanz im Anschluss an die Feststellung einer "persönlichkeitsverletzenden Kampagne" (vi-Entscheid, S. 171-183) geprüft habe, ob sich die Kampagne rechtfertigen lasse (vi-Entscheid, S. 184-189), angeblich aber nicht, ob sich die einzelnen beanstandeten Äusserungen, Berichte oder Zeitungsausgaben hätten rechtfertigen lassen. Ge-