3.3.1 Sodann üben die Beklagten 2 und 3 auf über 20 Seiten ihrer Berufung vornehmlich allgemeine Kritik an der Art und Weise, wie die Vorinstanz die vorstehend beschriebenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall anwandte. Sie stossen sich insbesondere daran, dass die Vorinstanz den persönlichkeitsverletzenden Gehalt der beanstandeten Äusserungen nicht im Einzelnen im Kontext des jeweiligen Artikels, sondern jeweils im Zusammenhang mit der gesamten Berichterstattung zu einem bestimmten Fall oder Thema beurteilte (vgl. vi-Entscheid, S. 76-171).