richterstattung in den ON als auch auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 klar bezeichnet hätten, die ihrer Meinung nach persönlichkeitsverletzend sei (vi-Entscheid, S. 55). Daraus ergibt sich hinreichend klar, dass und weshalb die Beklagten bei der Vorinstanz kein Gehör fanden. Vor diesem Hintergrund genügt der vorinstanzliche Entscheid (auch) den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. dazu BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4). - 74 - 3.3 Prüfprogramm im Falle einer Medienkampagne