3.2.2.3 Gemessen an der Unbegründetheit des Vorwurfs (s. E. 3.2.2.1 hiervor) sowie angesichts dessen, dass noch die Beurteilung einer Vielzahl an vermeintlich verletzenden Berichterstattungen ausstand und die Beklagten schon im erstinstanzlichen Verfahren kaum einen Einwand ausliessen, um eine inhaltlichen Prüfung dieser Berichterstattungen zu vermeiden, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieser Rüge in ihrer Begründung praktisch keinen Raum einräumte. Vielmehr durfte sie sich in diesem Zusammenhang mit der zwar äusserst knappen, nach dem Gesagten aber zutreffenden Bemerkung begnügen, dass die Kläger jede einzelne Passage sowohl bei der Be-