stark negativ gefärbten Eindruck der KESB Linth und des Klägers 1, den diese für sich genommen und im Zusammenspiel (z.B. Klage, S. 288-292) jedenfalls bei einem Teil der Leser hinterliessen (zum Ganzen Klage, S. 50-195 und 292 f.). Dies alles legten sie in ihrer Klageschrift ausführlich(st) dar, weshalb die Beklagten wussten oder zumindest ohne Weiteres hätten wissen können, wogegen sie sich zu verteidigen bräuchten.