Ganz im Gegenteil stellten sie in der Klagebegründung betreffend jede beanstandete Fall- bzw. Themenberichterstattung gesondert und umfassend zunächst ihre eigene Sicht des Sachverhaltes dar und gingen anschliessend auf die Darstellung desselben im redaktionellen Teil der ON sowie auf die Reaktionen darauf seitens der Leserschaft (Leserbriefe und Kommentare auf Facebook-Seite der Beklagten 1) ein. Die Persönlichkeitsverletzung verorteten sie dabei nicht einfach nur in der Gesamtheit der Berichte, Leserbriefe und Facebook-Kommentare, sondern in konkret bestimmten und kursiv hervorgehobenen Ausdrücken, Formulierungen oder Textpassagen sowie im